BGH ändert Rechtsprechung hinsichtlich der Gewährung von Kick-Backs

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Anleger in zwei Entscheidungen, die jetzt veröffentlicht worden sind, gestärkt:

Regelmäßig ist zu beobachten, dass Kreditinstitute für die Vermittlung von Kapitalanlagen Rückvergütungen, sog. “Kick Backs” von den Emittenten der Kapitalanlagen erhalten.

Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Beratungspflichten sind bislang regelmäßig daran gescheitert, dass der Geschädigte oftmals nicht beweisen konnte, wie er in Kenntnis der Zahlung von “Kick Backs” reagiert hätte.

Der BGH hat diesbezüglich nun ausgeurteilt:

Wenn eine Bank ihren anlegenden Kunden nicht über Rückvergütungen informiert, die sie selbst erhält, kann sie sich nicht mehr darauf berufen, dass der Kunde dennoch (trotz der Rückvergütung) gekauft hätte.

Die Rechtsprechung des BGH ermöglicht es geschädigten Anlegern Schadensersatzansprüche aufgrund mangelnder Beratung der Banken geltend zu machen, soweit die Banken eine Vermittlung von Kapitalanlagen überwiegend zur Erzielung von Kick-Backs vorgenommen haben. Die Kanzlei GEORGI   RECHTSANWÄLTE│NOTAR  steht Ihnen für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen mangels vollständiger Beratung zur Verfügung.