Unter der Federführung des zuständigen Sachbearbeiters der Kanzlei wird weiterhin gegen die größte Berliner Wohnungsbaugesellschaft geklagt. Diesbezüglich wird die Rückzahlung eines Kaufpreisteils aufgrund von Minderung geltend gemacht. Hintergrund hierfür ist, dass die Wohnungsbaugesellschaft gegenüber diversen Mandanten Wohnungen als „hochwertig saniert“ verkauft hat, obwohl der Verkäuferin bekannt war, dass im Zeitpunkt des Verkaufs keine vollständige Sanierung vorgelegen hat.
Das Landgericht und das Kammergericht Berlin hatten zuvor in sämtlichen Verfahren die Klagen mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, wonach ein Wohnungskäufer mit Eintritt in eine WEG keine Ansprüche auf Minderung des Kaufpreises (sogenannter „kleiner Schadenersatz“) direkt gegen den Verkäufer geltend machen durfte, unabhängig davon, dass der Verkäufer arglistig gehandelt hat.
Erstaunlich ist dabei, dass der Kanzlei GEORGI Rechtsanwälte │ Notar von 10 verschiedenen Richtern des Landgerichts Berlin, und in der Berufungsinstanz bei 4 unterschiedlichen Senaten des Kammergerichts Berlin mit insgesamt 13 Richtern (3 Senate besetzt mit jeweils 3 Richtern, ein Senat vertreten durch einen Einzelrichter) jeweils die Unbegründetheit der Klagen erklärt wurden.
Keiner der Berufungs-Richter des Kammergerichts hatte – trotz gleichbleibender Argumentation vor dem BGH – die Angelegenheit zur Revision zugelassen. Hierbei ist zu beachten, dass die Zulassung der Revision von der Berufungsinstanz zugelassen wird, soweit der entscheidende Senat des Kammergerichts Zweifel an seiner eigenen Argumentation/Begründung hegt.
Vielmehr musste die Kanzlei GEORGI Rechtsanwälte │ Notar zunächst eine Nicht-Zulassungsbeschwerde durchführen, um mit der hiesigen Klage vor dem BGH Gehör zu finden. Der BGH erkannte umgehend die Grundsätzlichkeit der Klage und zeigte auf, dass sich bei einer fundierten rechtlichen Analyse Standfestigkeit bezahlt macht.
Die fünf zuständigen Richter des entscheidenden Zivil-Senats des BGH haben sodann einstimmig der Klage der Kanzlei stattgegeben.
Mit dem nun erwirkten Grundsatzurteil hat der 5. Senat des BGH erneut die Verbraucherrechte nachhaltig gestärkt und zugleich eine grundlegende Ergänzung der bisherigen Rechtsprechung vorgenommen!
Die in den nächsten Tagen eingehende Begründung der Entscheidung des BGH wird aufzeigen, ob eine umfangreiche Abänderung und Neu-Kommentierung des WEG-Rechts zu erfolgen hat, wonach ein Wohnungskäufer nicht mehr – wie in der Vergangenheit üblich – durch den Eintritt in eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Großteil seiner Rechte verloren hat, die ihm nach dem Kaufrecht (Schuldrecht) zustanden.
Die Kanzlei GEORGI Rechtsanwälte │ Notar wird weiterhin mit Nachdruck die Interessen Ihrer Mandanten verfolgen, die vorsätzlich beim Ankauf von der größten Berliner Wohnungsbaugesellschaft mit dem Versprechen geschädigt worden sind, hochwertig saniertes Eigentum zu erwerben.
Die Kanzlei GEORGI Rechtsanwälte │ Notar steht auch Ihnen zur Verfügung um mit Nachdruck Ihre Rechte durchzusetzen.