Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts in Kraft getreten

Die ersten Teile des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts ist am 01.07.2011 in Kraft getreten, wobei das gesamte Gesetzeswerk bis abschließend zum 01.11.2012 Wirksamkeit erlangt.

An folgenden Punkten soll das „Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes“ ansetzen:

I. Anlegerschutz ausweiten

1. Allgemein

Bislang galten gesetzliche Vorschriften hinsichtlich anlegerfreundlicher Transparenz und Beratung nur für Finanzinstrumente, die vom Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) erfasst werden, wie z.B. Aktien und Bundesanleihen. Die bisherigen Vorschriften zum Anlegerschutz im WpHG und im Kreditwesengesetz (KWG) – die eine anlegergerechte Beratung, die Offenlegung von Provisionen und die Anfertigung eines Beraterprotokolls regeln – sollen laut Bundesfinanzministerium auf Produkte des so genannten „Grauen Kapitalmarktes“ ausgedehnt werden.

  • Hiervon seien insbesondere geschlossene Fonds betroffen. Sie sehen in der Regel eine lange Laufzeit und eine hohe Mindestanlagesumme vor, bieten aber gleichzeitig kaum Möglichkeiten, Anteile während der Laufzeit zu veräußern.
  • Weiterhin müssen Prospekte für Graumarktprodukte Angaben enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Bild über die Seriosität des Anbieters zu machen.
  • Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von fehlerhaften Angaben in Prospekten für Graumarktprodukte und Wertpapiere wird von bisher maximal drei auf maximal zehn Jahre ausgedehnt.

2. Schutz vor Falschberatung

Um Anleger zusätzlich vor falscher Beratung zu schützen, soll bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Datenbank angelegt werden.

  • In der Datenbank sollen Anlageberater, Vertriebsverantwortliche und Compliance-Beauftragte erfasst werden.
  • Ermittelt die BaFin schwerwiegende Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sind Sanktionsmöglichkeiten bis hin zu einem zweijährigen Abzug des fraglichen Mitarbeiters aus der Anlageberatung oder Vertriebsverantwortung vorgesehen. So wird gewährleistet, dass bei Anlageberatung das Kundeninteresse und nicht das Provisionsinteresse von Finanzdienstleistern im Vordergrund steht.

3. Kurzinformationsblätter für Finanzprodukte

Ein vereinheitlichtes Informationsblatt soll künftig den Kunden kurz und übersichtlich die jeweiligen Charakteristika von Finanzprodukten aufzeigen – ähnlich einem „Beipackzettel“ bei Medikamenten. Bisher würden solche Informationsblätter von verschiedenen Banken freiwillig eingesetzt.

  • Mit der neuen Regelung wird der Beipackzettel Pflicht.
  • In einem zweiten Schritt sollen die Informationszettel auf Vergleichbarkeit über Institutsgrenzen hinweg geprüft und eventuell im Aufbau und Inhalt an konkretere Vorgaben gebunden werden.

II. Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte erhöhen

Neben dem verbesserten Schutz für Anleger soll auch die Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte weiter verbessert werden. Hier setzt das Gesetzesvorhaben an folgenden Stellen an:

„Anschleichen“ an Unternehmen verhindern

In der Vergangenheit habe es Fälle von Unternehmensübernahmen gegeben, bei denen Stimmrechte eines Unternehmens unbemerkt erworben worden seien („anschleichen“). So konnten auf intransparente Weise große Stimmrechtspositionen aufgebaut werden, ohne dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) noch der Markt oder Emittenten darüber frühzeitig in Kenntnis gesetzt worden seien.

  • Die wertpapierhandelsrechtlichen Meldepflichten werden deshalb auf bisher nicht erfasste Finanzinstrumente erweitert.
  • Damit soll der unbemerkte Erwerb von Stimmrechten, und damit ein „Anschleichen“ an Unternehmen zum Beispiel im Fall von Übernahmen verhindert werden.

III. Änderungen für offene Immobilienfonds

Bei den offenen Immobilienfonds wurde unter anderem die börsentägliche Anteilsrücknahme ausgeschlossen und eine zweijährige Mindesthaltefrist eingeführt. Ergänzend werden die Fonds verpflichtet, Anteile nur nach Kündigung mit einer Frist zwischen sechs und 24 Monaten zurückzugeben.

Die Kanzlei GEORGI Rechtsanwälte und Notar weist insbesondere darauf hin, dass Privat-Kunden von Banken, Fonds und sonstigen Kapitalmarktgesellschaften unbedingt darauf zu achten haben, ob die vom Gesetzgeber vorgesehenen Handlungspflichten der Anbieter von Finanzprodukten eingehalten werden. Lassen Sie sich immer sämtliche Unterlagen vollständig in Kopie übergeben. Dieses gilt insbesondere für Unterlagen, die von Ihnen mit Unterschriften versehen werden. Gerade bei Rechtsstreitigkeiten mit Anbietern von Kapitalanlegern ist eine lückenlose Unterlagensammlung notwendig, um nicht etwaiger Ansprüche verlustig zu werden.

Die Kanzlei GEORGI Rechtsanwälte und Notar steht Ihnen bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen aufgrund fehlerhafter Beratung zur Verfügung.