Keine Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal (CGZP) – Auswirkungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber –

Zeitarbeiter (innen) bzw. Zeitarbeitnehmer (innen) und Leiharbeitnehmer (innen) weisen wir im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsvertrag auf folgende aktuelle Gerichtsentscheidungen hin:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat als höchstes deutsches Arbeitsgericht mit drei Beschlüssen am 23.05.2012 festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen  (CGZP) keine Arbeitnehmer-Spitzenorganisation und nie tariffähig war.

Die CGZP hat daher keine wirksamen Tarifverträge abschließen können. Alle von der CGZP  geschlossenen Tarifverträge entfalten keine Wirkung.

Die Entscheidungen haben für Arbeitgeber, die selbst oder über einen Arbeitgeberverband Tarifverträge mit der CGZP abgeschlossen haben,  und deren Arbeitnehmer massive Auswirkung.

Alle Tarifverträge, die mit der CGZP als einzigem Vertragspartner geschlossen wurden sind von Beginn an unwirksam!

Besonders nachteilig für Zeitarbeiter war in derartigen Tarifverträgen festgelegt worden, dass Zeitarbeitnehmer nicht dasselbe Gehalt oder denselben Lohn erhalten sollten, wie vergleichbare Arbeitnehmer im Stammbetrieb des Entleihers. Dies trotz gleicher oder vergleichbarer Arbeit.

Solche  Tarifvertragsregelungen widersprechen dem Gebot des „Equal-Treatment“ und dem „Equal-Pay“ – Gebot. Dies ist das Gebot der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern im Betrieb des Entleihers mit Arbeitnehmern des Entleihers selbst, dass gleicher Lohn/Gehalt bei gleicher Arbeit gezahlt werden muss.

A.) Die positive Konsequenz für Arbeitnehmer von Zeitarbeitsunternehmen hieraus ist, dass sie

a.)    wenn ein Tarifvertrag der CGZP auf ihr Arbeitsverhältnis angewandt wurde oder noch wird

b.)    rückwirkend Lohnansprüche – zumeist sogar bis zu 3 Jahre zurück  –

c.)     gegenüber ihrem jetzigen Arbeitgeber

d.)    und sogar gegenüber früheren Arbeitgebern aus der Zeitarbeitsbranche, auch wenn sie dort jetzt nicht mehr beschäftigt sind (!), geltend machen können.

e.)    Zugleich werden sich auch Arbeitslosen- und Rentenversicherungsansprüche betroffener Arbeitnehmer, die aus dem Zeitraum der Nachentrichtung resultieren, voraussichtlich zusätzlich erhöhen.

Arbeitnehmer der Zeitarbeitsbranche sollten prüfen  lassen, ob ein Tarifvertrag der CGZP auf Ihr Arbeitsverhältnis früher angewandt wurde oder heute noch angewandt wird. Wenn dies zutrifft, besteht eine große Chancen auf eine Nachzahlung von Gehalt oder Lohn – bis zu 3 Jahre zurück!

Vereinbaren Sie in diesem Fall umgehend einen Termin mit uns, da jeder Monat, den sie zuwarten, ohne den Nachzahlungsanspruch geltend zu machen, den endgültigen Verlust von Lohn oder Gehalt für Sie als betroffenen Zeitarbeitnehmer nach sich zieht.

Die Arbeitsrechtler RA Siegert und Fachanwalt für Arbeitsrecht, RA Schönfeld, aus der Kanzlei GEORGI RECHTSANWÄLTE │ NOTAR prüfen den Sachverhalt für betroffene Arbeitnehmer und helfen ihnen bei der Durchsetzung berechtigter Lohn- oder Gehaltsnachzahlungsansprüche.

B.) Die negative Konsequenz für Arbeitgeber der Zeitarbeitsbranche:

a.)   Es ist zu erwarten, dass viele Arbeitnehmer rückwirkend Lohnnachzahlungsansprüche für bis zu 3 Jahre erheben werden.

b.)   Betroffene Zeitarbeitsunternehmen werden voraussichtlich zudem aufgefordert werden, noch über diesen Zeitraum hinaus Sozialabgaben auf die Differenz bis zur Höhe des dem Arbeitnehmer eigentlich geschuldeten Lohns/Gehalts an die Träger der Sozialversicherung nachzuentrichten.

Arbeitgebern raten wir im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen durch ihre derzeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer dringend zur Prüfung der Verjährungsfristen und sonstiger, die Ansprüche möglicherweise ausschließender arbeitsrechtlicher Vereinbarungen und Vorschriften.

Die Kanzlei GEORGI RECHTSANWÄLTE │ NOTAR steht Arbeitgebern aufgrund der langjährigen Erfahrungen von RA Siegert, der ebenso wie der Fachanwalt für Arbeitsrecht, RA Schönfeld, regelmäßig auch für Arbeitgeber tätig ist, zur Prüfung und Abwehr überzogener Ansprüche von Arbeitnehmern gerne zur Verfügung.