Weitere Pflichten für Verkäufer und Vermieter von Immobilien aufgrund Energiesparverordnung 2014

Notar Georgi weist darauf hin, dass ab dem 01.05.2014 die neue Energiesparverordnung (EnEV 2014) in Kraft tritt und umfangreiche neue Pflichten für Vermieter und Verkäufer von Immobilien beinhaltet.

Der Informationsumfang des Energieausweises ist insofern stark erweitert worden, als dass alle neu ausgestellten Energieausweise, ebenso die Inspektionsberichte nach § 12 EnEV für Klimaanlagen, gemäß § 26c EnEV 2014 künftig eine eigene Registriernummer erhalten. Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen unterliegen gemäß § 26d EnEV künftig Stichprobenkontrollen

Des Weiteren muss gemäß § 16 a EnEV 2014 der Energieausweis nun bereits in einer Immobilienanzeige – sowohl bei Verkauf, als auch lediglich bei Vermietung – mit sämtlichen Pflichtangaben aufgeführt werden.

Pflichtangaben sind u.a. die Art des Energieausweises (Energiebedarfs- oder -verbrauchsausweis), den darin genannten Wert des Endenergiebedarfs bzw. Endenergieverbrauchs, der Haupt-Energieträger für die Heizung (z.B. Öl neben Solaranlage), das Baujahr der Heizung und die Energieeffizienzklasse.

Bei der Besichtigung eines Kaufobjekts ist der Ausweis sodann den Interessenten zur Einsicht vorzulegen und im Anschluss bei Abschluss eines Kaufvertrages zu übergeben.

Die vormalige Entscheidungsfreiheit der Kaufvertragsparteien auf den Energieausweis zu verzichten besteht nun ab dem 01. Mai 2014 nicht mehr. Sollten die Vertragsparteien gegen die Vorlage- und Übergabepflicht verstoßen wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einem Bußgeld bestraft werden kann.

Gem. § 16 Abs. 2 EnEV 2014 ist auch bei der Vermietung, Verpachtung oder dem Verleasen eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit der Energieausweis spätestens unmittelbar nach dem Abschluss des Mietvertrages zwingend zu übergeben.

Ausnahmen von der Aushändigungspflicht gelten nur für die in § 1 Abs. 3 EnEV 2014 genannten Gebäude, sowie für Baudenkmäler, § 16 Abs. 5 EnEV 2014. Im Übrigen gilt die Pflicht jedoch unbegrenzt, z.B. auch für zum Abbruch bestimmte Gebäude.

Notar Georgi steht Ihnen gerne bei Fragen zur EnEV 2014 zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrages zur Verfügung!