Der Bundesgerichtshof hat am 27.09.2011 die Klagen von zwei Anlegern wegen unzureichender Beratung durch die Hamburger Sparkasse beim Erwerb von “Lehman”–Zertifikaten abgewiesen (IX ZR 178/10 und 182/10).
Bei der Beratung über Kapitalanlagen sind Banken zwar stets verpflichtet, ihre Kunden sehr umfangreich aufzuklären; dies gilt insbesondere für die Offenlegung von “versteckten Innenprovisionen” und Rückvergütungen. Dieser Sachverhalt lag hier jedoch den Entscheidungen nicht zugrunde. Die Hamburger Sparkasse hatte lediglich mit einem Rabatt die Zertifikate eingekauft und diese direkt an die Anleger weiterveräußert (sog. “Eigengeschäft”).
Der BGH hat bei der Urteilsverkündung ausdrücklich festgestellt, dass jeder Einzelfall sorgfältig betrachtet werde müssen, d.h., es können durchaus Beratungsfehler, die zum Schadensersatz verpflichten, aufgetreten sein.
Die Kanzlei GEORGI RECHTSANWÄLTE │ NOTAR weist ausdrücklich darauf hin, dass die oftmals in Tageszeitungen publizierten Feststellungen falsch sind, wonach die Urteile des BGH auf sämtliche Anleger anzuwenden sei. Die Kanzlei GEORGI RECHTSANWÄLTE │ NOTAR rät aus diesem Grunde unbedingt eine Prüfung Ihres finanzielles Engagement bei der Investmentbank “Lehman–Brothers” unter Berücksichtigung der vorhandenen, sehr umfangreichen Rechtsprechung, durchzuführen.